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AGB

Hier finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Creodis GmbH. 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend KD genannt). Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten mit Annahme unseres Angebots als vom KD anerkannt. Sofern kein Angebot von uns erfolgt, gelten die AGB mit Erhalt unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung, spätestens durch Annahme der Lieferung oder Beginn der Leistung, als vom KD anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des KD werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir Ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1. Angebot und Auftragsannahme

1.1 Soweit nicht anders vermerkt, erfolgen unsere Angebote freibleibend und unverbindlich.
1.2 Ein Vertrag mit dem KD kommt erst zustande, wenn wir dessen Auftrag in Textform (§126b BGB) bestätigt oder konkludent durch Versandanzeige bzw. Rechnungserteilung angenommen haben.

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag zahlbar in
10 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
2.2 Werden uns nachträglich Umstände bekannt, die die Solvenz des KD fraglich erscheinen lassen, können wir die weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Auslieferung von einer angemessenen Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen. Leistet der KD diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 14 Tagen nach unserer Aufforderung, können wir nach Ablauf dieser Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären; die Geltendmachung weiterer uns zustehender gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten. 

3. Aufträge auf Abruf

3.1 Der KD ist verpflichtet die bestellten Waren zum vereinbarten Termin komplett und tatsächlich abzunehmen. Falls der KD die Ware nicht zum vereinbarten Termin abnimmt sind wir berechtigt die Ware einzulagern und die entstehenden Kosten in Höhe von 0,30 € je Palette je Tag in Rechnung zu stellen.
3.2 Bei nicht fristgerechtem Abruf gehen Schäden oder Qualitätsminderungen an der Ware, die infolge der langen Lagerzeit eingetreten sind, zu Lasten des KD.

4. Mengentoleranz

4.1 Wir sind berechtigt, aufgrund produktionstechnischer Notwendigkeit Unter- bzw. Überlieferungen in folgendem Umfang vorzunehmen:
Bei Auflagen bis 500 Stck. + – 20%
Bei Auflagen von 501 – 2000 Stck. + – 15%
Bei Auflagen über 2000 Stck. + – 10%

5. Lieferfristen

5.1 Als Lieferfrist gilt der in unserer Auftragsbestätigung vereinbarte Liefertermin. Wir sind berechtigt den Liefertermin aus produktionstechnischen Gründen zu verschieben. In diesem Fall werden wir den KD umgehend informieren.
5.2 Verlangt der KD nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Ausführungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3 Im Falle einer durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstörung in unserem Betrieb oder im Betrieb eines Zulieferers und in anderen Fällen höherer Gewalt verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der hierdurch bedingten Verzögerung.

6. Untersuchungspflicht und Mängelrüge

6.1 Die von uns gelieferten Waren sind unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom KD mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu untersuchen, um das etwaige Vorhandensein von Mängeln festzustellen. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken.
6.2 Festgestellten und offen erkennbaren Mängeln hat der KD uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer
Woche, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der KD die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen ver-
steckten Mangel handelt, der auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar war.
6.3 Spätestens nach einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach erfolgreicher Lieferung ist eine Mängelanzeige ausgeschlossen und somit gilt die Ware als genehmigt.
6.4 Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
6.5 Wir gewährleisten nicht, dass die gelieferten Waren (insbesondere Packmittel) für den vom KD vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, soweit dieser Verwendungszweck nicht ausdrücklich Gegenstand des uns erteilten Auftrags ist.

7. Rechte bei Mängeln und Haftung

7.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
7.2 Sofern die Ware auf Wunsch des KD bei uns eingelagert wird, beginnt die Frist mit der Einlagerung; der KD wird die Ware vor der Einlagerung prüfen.
7.3 Bei begründeter und rechtzeitiger Mangelanzeige leisten wir (unter Ausschluss weitergehender Ansprüche) nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung mit mangelfreier Ware („Nacherfüllung“).
7.4 Das Recht auf Nacherfüllung gilt nur, soweit wir hierzu in der Lage sind und soweit die Nacherfüllung nicht mit unverhältnis-
mäßigen Kosten verbunden ist. Sind wir zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist in der Lage oder müssen wir wegen unverhältnismäßiger Kosten eine Nacherfüllung ablehnen, werden wir dies dem KD unverzüglich mitteilen. In diesem Fall oder im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der KD berechtigt die Vergütung entsprechend zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen nur verhältnismäßig geringfügigen Mangel handelt.
7.5 Entscheidet sich der KD für den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben wegen des Mangels kein Schadenersatzanspruch zu, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob Fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
7.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der KD Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
7.7 Für alle Schäden des KD, die fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht werden, ist unsere Haftung auf 50.000 € begrenzt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung sowie aller Nebenforderungen unser Eigentum. Sofern der KD sich vertragswidrig verhält, haben wir das Recht die Ware zurückzunehmen.
8.2 Verarbeitungen oder Umbildungen der gelieferten Ware durch den KD erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Im Falle einer Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes zum Wert der anderen Sachen.
8.3 Der AG ist, soweit er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware gegen einen Dritten entstehenden Forderungen
tritt der KD schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseren etwaigen Miteigentumsanteils sicherungshalber an uns ab; wir erklären bereits jetzt die Annahme dieser Abtretung.
8.4 Wir sind berechtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen und die abgetretene Forderung in Anrechnung auf die uns zustehende Vergütung und Nebenforderungen einzuziehen, solange der KD uns gegenüber seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Hierfür hat uns der KD auf Verlangen Namen und AGB Verkauf Creodis GmbH Anschriften des Dritten und die Höhe der an uns abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
8.5 Droht ein Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere eine Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, so hat der KD den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns über den Zugriff sofort zu unterrichten.

9 . Versand und Verpackung, Gefahrenübergang

9.1 Die Lieferung erfolgt gemäß ab Werk soweit nichts anderes vereinbart wurde. Damit erfolgt der Versand auf Gefahr und auf Rechnung des KD.
9.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, auf den KD über, Entsprechendes gilt bei Teillieferungen.
9.3 Die Verpackung bestimmt sich nach den Regelungen in der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter und sonstige Leihverpackungen in unserem Eigentum verbleiben. Die Rücksendung der Verpackung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einwandfreiem Zustand und, sofern nichts anderes vereinbart, frei zu erfolgen. Die Lieferung von EUR-Poolpaletten (UIC-Norm) erfolgt nach den „Bonner Palettentausch-“ oder „Kölner Palettentausch-Bedingungen“.
9.4 Ist keine Verpackung im Detail angeboten worden, so wird die Ware ohne Verpackung geliefert.

10. Werkzeuge

10.1 Von uns für die Ausführung eines Auftrags gefertigte oder zugekaufte Werkzeuge verbleiben, sofern nicht abweichend vereinbart, in unserem Eigentum.
10.2 Wir bewahren das Werkzeug auch in den Fällen, in denen es dem KD gesondert in Rechnung gestellt wurde, nach Abwicklung des Auftrags für die Dauer von 24 Monaten ab der letzten Lieferung für etwaige Folgeaufträge auf. Nach Ablauf dieser Frist sind wir frei das Werkzeug auf Kosten des KD zu vernichten.
10.3 Die unter 10.2 genannte Regel findet auch Anwendung auf uns zur Verfügung gestellte Druckvorlagen und Manuskripte, auch in digitaler Form, allerdings beträgt die Aufbewahrungsdauer hier nur 12 Monate.

11. Urheberrechte

11.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der KD verpflichtet, alle Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster in Bezug auf bestehende Urheber-, Marken- und sonstigen Rechten Dritter (z.B. Patente, Gebrauchsmuster) zu prüfen und uns entsprechend schriftlich zu informieren.
11.2 Der KD stellt uns vollumfänglich von Ansprüchen Dritter aus der Benutzung bzw. Verletzung solcher Rechte frei. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des KD.
11.3 Eine Aufbewahrungsfrist für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände bestehen nicht.

12. Kennzeichnung

12.1 Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext oder unseren QR Code nach Rücksprache mit dem KD auf durch uns gefertigte Produkte anzubringen.

13. Besondere Bedingungen für Wellpappenerzeugnisse

Für die Lieferung von Wellpappenerzeugnissen gelten ergänzend die nachstehenden Sonderbedingungen:

13.1 Berechnungsarten: Wellpappenerzeugnisse werden nach Stückzahl verkauft und berechnet.
13.2 Abweichungen:
(a) Die angegebenen Maße sind Innenmaße. Geringfügige „Maßabweichungen“ die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten, stellen keinen Mangel dar.
(b) Bei Wellpappenerzeugnissen behalten wir uns außerdem Folgende stückzahlbezogene und produktionsbedingte „Mengentoleranzen“ vor. Bei Aufträgen bis zu 1000 Stück bis zu 30 % Bestellmenge, bei
Aufträgen bis zu 3000 Stück bis zu 20% Bestellmenge und bei Aufträgen über 3000 Stück bis zu10 % Bestellmenge. Dabei reduziert bzw. erhöht sich der vereinbarte Kaufpreis im Verhältnis zur tatsächlich gelieferten Menge.
(c) Für branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in der Leimung, Klebung, Heftung, Farben und Druck, sowie Glätte bzw. Reinheit der Ausgangsstoffe („Materialabweichungen“) übernehmen wir keine Haftung. Für Die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen kommt es nicht auf die einzelnen Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen an; maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamte Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, im Gewicht oder in der Menge bezieht.
13.3 Mängelbeurteilung: Bei der Beurteilung der Mängel werden die vom Verband der Wellpappenindustrie e.V. herausgegebener Prüfkatalog für Wellpappverpackungen sowie die DIN Norm für die Wellpappverpackungen jeweils in der geltenden form zugrunde gelegt.

14. EAN-Code:

14.1 Der Druck von EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der „Centrale für Coorganisation“ (CCG).
14.2 Weitergehende Zusagen – insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels – können wegen möglicher negativer Einflüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden.

15. Creditreform

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschluss und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Bonität unserer Geschäftspartner. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Osnabrück/ Nordhorn Unger KG (Parkstraße 32, 49080 Osnabrück) zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir den Namen unserer Geschäftspartner und die dazugehörigen Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform-Information gem. Art. 14 EU-DSGVO.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:

16.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Sitz in Georgsmarienhütte.
16.2 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem KD gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler kauf- oder werkvertraglicher Bestimmungen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Osnabrück.

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